Arzthaftungsrecht / Krankenhaushaftung

Arzthaftungsrecht und Krankenhaushaftung Fachanwalt

Der früher nicht ausdrücklich gesetzlich geregelte medizinische Behandlungsvertrag wurde durch das Patientenrechtegesetz vom 20.02.2013 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt. Konkret handelt es sich um die §§ 630a bis 630h BGB. Der Gesetzgeber ordnet den Behandlungsvertrag als einen Dienstleistungsvertrag ein, was auch der früheren Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entsprach. Die gesetzlichen Regelungen geben jedoch weitgehend nur die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze der Arzt- und Krankenhaushaftung wieder.

Neu ist jedoch die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Information über etwaige Behandlungsfehler (§ 630c Abs. 2 S. 2 BGB: „Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren.“).

Vom Grundsatz her müssen für eine Haftung eines Arztes, eines Krankenhausträgers oder eines sonstigen Heilberuflers (Psychotherapeuten, Heilpraktikers, etc.) vier Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Patient muss einen Schaden erlitten haben.
  • Es muss ein Fehler des Arztes/Krankenhauses/sonstigen Leistungserbringers vorliegen.
  • Zwischen Fehler und Schaden muss ein Kausalzusammenhang
  • Der Arzt/Krankenhausträger/sonstiger Leistungserbringer muss schuldhaft gehandelt haben (also keine „schicksalhafte“ Ursache vorliegen).

Beweispflichtig ist grundsätzlich der Patient. Dem Patienten können aber zahlreiche Beweiserleichterungen zugutekommen. Typischerweise existieren für Fehler in der (ärztlichen) Behandlung drei Fallgruppen:

  • Behandlungsfehler
  • Aufklärungsfehler
  • Organisationsfehler

Behandlungsfehler

Behandlungsfehler im engeren Sinne sind Diagnosefehler, Therapiefehler, Fehler bei der therapeutischen Sicherungsaufklärung und Koordinierungsfehler. Als Aufklärungsfehler werden mangelnde Aufklärung im Zusammenhang mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten angesehen (Fehler bei der Diagnoseaufklärung und bei der therapeutischen Aufklärung, insbesondere auch mangelnde Aufklärung über Behandlungsalternativen).

Aufklärungsfehler

Den Aufklärungsfehlern zuzuordnen sind auch Fehler in der Risikoaufklärung und in der Verlaufsaufklärung. Organisationsfehler betreffen in den meisten Fällen die Krankenhaushaftung. Der Klinikbetrieb muss nämlich so organisiert werden, dass jede vermeidbare Gefährdung eines Patienten ausgeschlossen werden kann. Als zusätzliche Haftungsschuldner kommen hier auch verantwortliche Chefärzte in Betracht.

Entscheidend in Haftungsprozessen ist häufig die Frage der Beweislastverteilung. Wie in kaum einem anderen Rechtsgebiet spielt diese oftmals eine verfahrensentscheidende Rolle. Es gilt grundsätzlich die allgemeine Regel des Beweisrechts, dass der Anspruchsteller (Patient) die ihm günstigen Umstände darzulegen hat und sie auch ggf. zu beweisen hat. Soweit dieser Beweis nicht gelingt, liegt das Risiko bei dem Patienten.

Beruft sich dagegen der Patient auf eine Aufklärungspflichtverletzung, liegt es bei dem Behandler, eine ordnungsgemäß durchgeführte Aufklärung zu beweisen. Die Behandlungsseite muss dann darlegen und beweisen, dass die geschuldete Grundaufklärung „im Großen und Ganzen“ erfolgt ist. Diese Aufklärung muss auch rechtzeitig erfolgt sein. Die Behandlungsseite muss auch beweisen, dass eine mutmaßliche Einwilligung des Patienten für eine zuvor nicht besprochene Operationserweiterung gegeben ist.

Grober Behandlungsfehler

Liegt ein „grober“ Behandlungsfehler vor, führt das zu Gunsten des Patienten regelmäßig zu einer Beweislastumkehr. Insoweit wird auch zunächst die Kausalität für das Entstehen eines Primärschadens vermutet. Die Behandlungsseite müsste sodann beweisen, dass der „grobe“ Behandlungsfehler für die Schädigung nicht ursächlich geworden ist. Unter einem „groben“ Behandlungsfehler versteht man Verstöße gegen eindeutig gesicherte medizinische Kenntnisse und bewährte Behandlungsregeln und Erfahrungen.

Dokumentationsversäumnisse begründen grundsätzlich keine eigene Haftung. Hat es der Behandler allerdings unterlassen, medizinisch zwingend gebotene Befunde zu erheben und diese Befunde zu sichern, kann aus der Verletzung dieser Pflicht eine Beweiserleichterung bis hin zu einer Beweislastumkehr entstehen. Eine Beweislastumkehr würde beispielsweise auch angenommen werden, wenn Aufzeichnungen des Behandlers im Prozess beiseitegeschafft werden oder manipuliert würden (unabhängig davon, dass es sich hierbei um ein Vergehen des Prozessbetruges handeln würde).

Im Wesentlichen entsprechen die rechtlichen Grundlagen der Krankenhaushaftung derjenigen der Arzthaftung. Allerdings stellt die Rechtsprechung an die Pflicht des Krankenhausträgers, seinen Krankenhausbetrieb so zu organisieren, dass jede vermeidbare Gefährdung der Patienten ausgeschlossen ist, sehr hohe Anforderungen. Auf jeden Fall hat der Patient nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf eine ärztliche Behandlung, die dem „Facharztstandard“ entspricht. Dieser Facharztstandard ist nicht von der formellen Ernennung zum Facharzt abhängig, sondern es genügt, wenn der Arzt theoretisch wie praktisch die Behandlung so beherrscht, wie das von einem Facharzt seines Fachgebiets erwartet werden kann.

Eine Beweislastumkehr tritt im Bereich der Krankenhaushaftung ein, wenn feststeht, dass die Primärschädigung des Patienten aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren von der Krankenhausseite hätte voll ausgeschlossen werden können und müssen. Man spricht hier von einem „vollbeherrschbaren Risiko“. Der Krankenhausträger und die behandelnden Ärzte tragen deshalb auch grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Patient richtig auf dem Operationstisch gelagert wurde und diese Lagerung auch kontrolliert wurde. Gleiches gilt für die Behandlung durch Pflegekräfte und bei Infektionen aufgrund von Keimübertragungen durch das Krankenhauspersonal oder das medizinische Gerät.

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Johannes Falch, MBA

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Zertifizierter Berater für Kündigungsschutzrecht (VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.)

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