„Scout“ im Dschungel der Umsatzsteuer

Gewährleistung des vollen Vorsteuerabzugs

Natürlich gehört das Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassenden Meldungen zu unserem täglichen Geschäft. Darüber hinaus verstehen wir uns aber auch als Ihr „Scout“ in den komplexen Fragen der Umsatzsteuer. Wir beraten Sie, wie eine korrekte Rechnung aussehen muss, um Rückforderungsansprüche des Finanzamts zu vermeiden und Ihnen den vollen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Auch bei der Feststellung der korrekten Bemessungsgrundlage der Steuer, der Frage, ob Sie eine Steuerbefreiung oder den ermäßigten Steuersatz von 7 % beanspruchen können helfen wir Ihnen gerne.

Auslandssachverhalte, Einfuhren, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Dienstleistungen

Ebenso begleiten wir Sie bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen. Fachbegriffe wie „innergemeinschaftlicher Erwerb“, „Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge)“ oder „Mini-One-Stop-Shop“ bringen wir Ihnen dabei gerne näher und erklären Ihnen, was als Leistungsempfänger, Leistungserbringer oder Lieferant im Ausland zu tun ist.

Kleinunternehmerregelung

Gerade in der Gründungsphase kann es sein, dass Sie aufgrund der „Kleinunternehmerregelung“ gar nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Unternehmer, deren Vorjahresumsatz 17.500 EUR und der voraussichtliche Jahresumsatz des laufenden Jahres 50.000 EUR nicht überschreiten, sind Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG und brauchen weder ihre Umsätze zu versteuern, noch sind sie berechtigt, Vorsteuern in Abzug zu bringen. Im Gründungsjahr gilt für den zu erwartenden Umsatz des laufenden Jahres die Grenze von 17.500 EUR. Hat der Unternehmer seine Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz hochzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt. Der Gesamtumsatz ist nach den vereinnahmten Bruttobeträgen einschließlich der enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen. Umsätze der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. bei Verkauf des betrieblichen PKW) gehören nicht zum Gesamtumsatz.

Es gibt hinsichtlich dieser Regelung ein Wahlrecht: Kleinunternehmer können auf die Begünstigung verzichten und die Steuerpflicht wählen. Dies bringt den Vorteil mit sich, dass aus Eingangsrechnungen die Vorsteuern gezogen werden dürfen. Im Gegenzug müssen aber die Umsätze versteuert werden.

Auch hier liegt für uns als Ihr Steuerberater ein wichtiges Beratungsfeld: Wir zeigen Ihnen auf, wie Sie dieses Wahlrecht für sich selbst optimal nutzen und bares Geld sparen können.

Umsatzsteuerliche Organschaft

Ein weiteres komplexes Gebiet im Umsatzsteuerrecht ist die umsatzsteuerliche Organschaft: Besteht eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung von zwei oder mehr Unternehmen, so handelt es sich umsatzsteuerlich um einen Steuerpflichtigen. Im Gegensatz zur körperschaftsteuerlichen Organschaft können Sie die umsatzsteuerliche Organschaft nicht „wählen“, sie liegt vor oder auch nicht. Aber natürlich gibt es hier Gestaltungspotential und wir helfen Ihnen gerne dabei, dieses auszuschöpfen.

Was bedeutet finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung?

  • Die finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn eine Gesellschaft (Organträger) über die Mehrheit der Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) verfügt.
  • Bei der wirtschaftlichen Eingliederung fördern der Organträger und die Organgesellschaft wechselseitig ihre wirtschaftlichen Aktivitäten. Dies wäre z.B. gegeben, wenn es mehr als nur unerhebliche Leistungsbeziehungen zwischen beiden Gesellschaften gibt.
  • Die organisatorische Eingliederung ist gegeben, wenn beide Gesellschaften bspw. vom gleichen Geschäftsführer oder Unternehmer geleitet werden.

„Scout“ im Dschungel der Umsatzsteuer