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Ihr spezialisierter Steuerberater für Zahnärzte in München

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Ein Spezialist als Steuerberater für den Zahnarzt in München

Als Zahnarzt sind Sie bei den Steuerberatern von Falch & Partner in München in den besten Händen. Mit seiner nachgewiesenen Zusatzqualifikation als Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) ist Dr. Christian Baretti ausgewiesener Spezialist für alle steuerrechtlichen Fragen des Zahnarztes unabhängig davon, ob der Zahnarzt ein eigenes Labor betreibt oder die Leistungen zukauft.

Zusätzlich zur Steuerberatung auch Rechtsberatung für den Zahnarzt

Neben den Steuerberaterleistungen bieten wir in rechtlicher Hinsicht mit dem Fachanwalt für Medizinrecht und ArbeitsrechtJohannes Falch, MBA einen Fachmann, der alle zulassungs-, gesellschafts- oder arbeitsrechtlichen Fragestellungen für Sie kompetent und zuverlässig beantworten kann. Der Synergieeffekt für Sie liegt in den kurzen Wegen zwischen Steuerberater und Fachanwalt. Somit können wir in den Bereichen Steuerrecht, Medizinrecht und Arbeitsrecht die einem Facharzt vergleichbaren Spezialsierungen aus „einer Hand“ anbieten.

Vermögensbildung

Auch bei Fragen der Vermögensbildung sowie der Altersvorsorge sind wir als Steuerberater unabhängiger und kompetenter Begleiter für eine vorausschauende Vermögensplanung.

Steuerberatung für Zahnärzte

Gerade für Zahnärzte bietet das Steuerrecht einige Besonderheiten, bei den die Hilfe eines qualifizierten Fachmanns von Vorteil ist. Nachfolgend möchten wir Ihnen Teile unseres Leistungsspektrums als Steuerberater für Zahnärzte in München aus den Bereichen Umsatzsteuer, gewerbliche Einkünfte und Praxisgründung erläutern:

Der Zahnarzt im Umsatzsteuerrecht:

Die Umsatzsteuerbefreiung für Ärzte ist in § 4 Nr. 14 UStG geregelt. Grundsätzlich ist die Leistung des Zahnarztes demnach von der Umsatzsteuer befreit. Wesentliche Voraussetzung für die Befreiung ist, dass ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

Umsatzsteuerpflichtige Leistungen des Zahnarztes

Rein kosmetische Leistungen wie das Bleaching demgegenüber in der Regel umsatzsteuerpflichtig.

Auch die Lieferung und Wiederherstellung von Zahnprothesen oder kieferorthopädischen Apparaten, soweit sie vom Zahnarzt (wieder)hergestellt wurden, stellt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar. Dies gilt ebenfalls für Lieferung von im Unternehmen des Zahnarztes individuell hergestellten provisorischen Kronen sowie im Unternehmen des Zahnarztes durchgeführte indirekte Unterfütterungen von Zahnprothesen.

Umsatzsteuerfreie Zahnarztleistungen

Demgegenüber ist der bloße Einsatz einer interoralen Videokamera, eines CEREC-Geräts oder der Scanner eines „Sure Smile“-Geräts für diagnostische Zwecke steuerbefreit. Auch gesondert berechnete Pauschbeträge oder tatsächlich entstandene Kosten, z. B. für Abformmaterial, nicht individuell hergestellte provisorische Kronen, Material für direkte Unterfütterung von Zahnprothesen sowie Versandkosten für die Übersendung von Abdrücken an das zahntechnische Labor sind nicht umsatzsteuerpflichtig.

Die Umsatzsteuerfreiheit zahnärztlicher Leistungen gilt auch für die Überlassung von kieferorthopädischen Apparaten und die Weiterlieferung von Zahnprothesen, die von einem Dentallabor erworben wurden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Beistellung von Material durch den Zahnarzt steuerpflichtig ist.

Bleaching und Umsatzsteuer:

Als kosmetische Maßnahme des Zahnarztes ist das Bleaching regelmäßig umsatzsteuerpflichtige Leistung. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.03.2015 (V R 60/14) stellt die Zahnaufhellungen (Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, dann eine steuerfreie Heilbehandlung dar, wenn sie medizinisch indiziert ist, weil sie dazu dient, die negativen Folgen der Vorbehandlung zu beseitigen.

Welcher Steuersatz gilt, wenn der Zahnarzt umsatzsteuerpflichtig ist?

Die Lieferung und Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG).

Für Hilfsgeschäfte, z. B. Verkauf von Anlagegegenständen wie Bohrern oder von Material, gilt demgegenüber der Regelsteuersatz von 19 %.

Wann bekommt der Zahnarzt Vorsteuern vom Finanzamt erstattet?

Soweit Eingangsleistungen im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistungen bezogen werden, besteht hierfür Vorsteuerabzug. In Fällen, in denen Leistungen sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Tätigkeiten bezogen werden, kommt es zu einer Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze.

Beispiel:

Zahnarzt Kiefer aus München bestellt einen neuen PC für 1.000 € zzgl. 190 € USt. Er erzielt aus umsatzsteuerpflichtiger gutachterlicher Tätigkeit 10 % seiner Gesamtumsätze.

Der Steuerberater von Zahnarzt Kiefer kann für diesen in der Umsatzsteuervoranmeldung Vorsteuern i. H. v. 10 % x 190 € = 19 € geltend machen.

Vorsteuerberichtigung bei einer Änderung der Verhältnisse der Zahnarztpraxis

Für einen Berichtigungszeitraum von 5 Jahren (Grundstücke 10 Jahre), aber maximal Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, muss bei einer anderen Nutzung des Gegenstands, für den Vorsteuer gezogen wurde, eine Berichtigung durchgeführt werden.

Demnach ist der Vorsteuerabzug im Berichtigungszeitraum zeitanteilig zu korrigieren.

Der Erwerber einer Praxis muss die Vorsteuerberichtigungszeiträume des Verkäufers fortführen.

Beispiel:

Zahnarzt Z übernimmt zum 01.07.2018 eine Praxis vom Verkäufer V. in München. Im Unternehmensvermögen sind auch Gegenstände enthalten, die V. früher im Rahmen zahntechnischer Leistungen verwendet hat und für die er einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat.

Da Z. keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbringt, muss er die Vorsteuer während des Berichtigungszeitraums korrigieren und an das Finanzamt abführen.

Kleinunternehmerregelung:

Zur fachmännischen Beratung des Zahnarztes durch den Steuerberater gehört auch die Frage, ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll oder nicht. Wenn die steuerpflichtigen Umsätze im Vorjahr weniger als 17.500 € und im lfd. Jahr weniger als 50.000 € betrugen, wird grds. keine Umsatzsteuer erhoben. Allerdings kann auf diese Begünstigung verzichtet werden, z. B. wenn es gilt sich den Vorsteuerabzug zu sichern.

Im Zweifel ist als Entscheidungsgrundlage für den Zahnarzt eine Planungsrechnung des Steuerberaters hilfreich.

Die Komplexität der aufgezeigten umsatzsteuerlichen Probleme und Fragestellungen zeigt, wie wichtig der richtige Steuerberater für den Zahnarzt ist.

Der Zahnarzt als Gewerbetreibender:

Der Verkauf von Zahn- und Mundhygienepflegeartikel durch den Zahnarzt ist als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren. D. h. der daraus erzielte Gewinn unterliegt auch der Gewerbesteuer, soweit der dortige Freibetrag von 24.500 € überschritten wird.

Gewerbliche Infizierung in der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis:

Werden gewerbliche Einkünfte durch eine Gemeinschaftspraxis erzielt, gelten die Einkünfte der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis in vollem Umfang als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Verkauf von Mundpflege- und Hygieneartikeln durch eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis führt also dazu, dass auch die Einnahmen aus der zahnärztlichen Tätigkeit als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn die zahnärztliche Gemeinschaftspraxis mit den gewerblichen Umsätzen eine Freigrenze i. H. v. 24.500 € bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes überschreitet.

Gründung einer zweiten rein gewerblichen GbR durch die Zahnärzte

Um diese sog. „Abfärbung“ auf die originär freiberuflichen zahnärztlichen Leistungen zu vermeiden, bietet sich für die Gemeinschaftspraxis die Gründung einer zweiten GbR an. Auch hierbei muss dem Zahnarzt der Steuerberater behilflich sein. Wichtig ist insbesondere, dass die zahnärztliche Berufsausübung von den Aktivitäten der gewerblichen GbR klar getrennt sind, z. B. durch separate Bankkonten und eigene Buchführungskreise. Die von der gewerblichen Gesellschaft verkauften Mundpflegeartikel sind darüber hinaus getrennt vom Betriebsvermögen der Gemeinschaftspraxis zu lagern.

Die Gründung der Zahnarztpraxis und das Steuerrecht:

Im Folgenden wollen wir Ihnen noch einige Bereiche aufzeigen, bei denen wir als Münchner Steuerberater dem Zahnarzt bei der Gründung der Zahnarztpraxis weiterhelfen können.

Was kann der Zahnarzt von der Steuer absetzen?

Wenn Sie als Zahnarzt planen, sich selbständig zu machen, steht eine Reihe von Entscheidungen, aber auch ein großer Kostenblock vor Ihnen. Als Ihre Steuerberater helfen wir Ihnen, sich vom Staat über eine ordentliche Steuererstattung eine Art „Gründungszuschuss“ zu sichern.

Zahlreiche Kosten, die bereits anfallen, bevor der erste Patient auf ihrem Stuhl Platz nimmt, können Sie nämlich steuermindernd geltend machen. Dazu gehören:

  • Makler- und Reisekosten im Rahmen der Praxissuche. Hierbei ist es wichtig, dass Sie sich alle Daten und Termine genau notieren.
  • Aufwendungen für Gründerseminare, z. B. bei der Zahnärztekammer, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder bei Dentaldepots
  • Beratungskosten des Zahnarztes z. B. für Rechtsanwälte, Steuerberater

Darüber hinaus können Sie für geplante Investitionen den sog. Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen und so schon vor dem Erwerb von zahnärztlichen Geräten 40 % der Kosten steuermindernd geltend machen und bei erworbenen Gegenständen 20 % Sonderabschreibung nutzen.

Finanzierungskonzept durch den Steuerberater für den Zahnarzt

Vor der Praxisgründung oder dem Praxiserwerb benötigt der Zahnarzt ein Finanzierungskonzept. Als auf die Beratung von Zahnärzten spezialisierter Steuerberater unterstützen wir Sie auch dabei gerne.

Die dabei anfallenden Zinsen für Darlehen im Zusammenhang mit der Gründung der Zahnarztpraxis können natürlich ebenfalls steuermindernd geltend gemacht werden.

Steuerrückzahlung als „Starthilfe“ für den Zahnarzt:

In der Anfangszeit bei und nach der Praxisgründung wird der Zahnarzt regelmäßig Verluste generieren. Die Ausgaben entstehen ab dem ersten Tag, die Einnahmen von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und aus der Privatliquidation kommen hingegen erst verzögert nach und nach. Das Steuerrecht bietet hier die Möglichkeit, solche Verluste über Steuererstattungen für die Vergangenheit zu kompensieren.

Beispiel:

Zahnarzt Mutig hat den Schritt in die Selbständigkeit gewagt und in München eine eigene Zahnarztpraxis gegründet. Zuvor war er in den Monaten Januar bis Juni angestellt. Er erhielt als angestellter Zahnarzt in den sechs Monaten in Summe 30.000 EUR Gehalt und zahlte, 6.600 EUR Steuern. Im Rest des Jahres erzielte er aufgrund der Neugründung einer Zahnarztpraxis einen Verlust von 30.000 EUR. In der Steuererklärung kann er sich die 6.600 EUR Steuern voll zurückholen.

Dieser Effekt funktioniert auch über die Jahresgrenze hinaus: Durch einen Verlustrücktrag können Verluste aus einer Praxisgründung zu einer Steuerrückzahlung aus dem Vorjahr führen. Als Ihr Münchner Steuberater für Zahärzte beraten wir Sie hierzu gerne!

Steuerberaterleistungen vom Spezialisten für Zahnärzte:

Die Buchhaltung, die Erstellung der Lohnabrechnungen sowie der Steuererklärungen für den Zahnarzt gehören zu unseren Hauptleistungen als spezialisierte Steuerberater für Zahnärzte in München.

Steuererklärungen für Zahnärzte in München :

Zu unserem Leistungsspektrum gehört natürlich die professionelle Erstellung der Steuererklärungen für den Zahnarzt. Dies betrifft die Einkommen- als auch die Umsatzsteuererklärung. Auch wenn der Zahnarzt keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbringt, verlangen die Finanzämter eine Umsatzsteuererklärung, um die Steuerbefreiung für den Zahnarzt zu prüfen.

Neben der Einnahmenüberschussrechnung für die Zahnarztpraxis erhalten Sie auch für die übrigen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Ehefrau oder Vermietungseinkünfte) professionelle Beratung durch unsere Steuerberater. Durch eine frühzeitige Beratung (schon weit vor Erstellung der Steuererklärungen) können wir Ihnen helfen, Steuern zu sparen.

Buchführung für Zahnärzte in München:

Die Buchhaltung des Zahnarztes ist bei den Steuerberatern von Falch & Partner in den besten Händen. Die Unterlagen für ihre Finanzbuchhaltung können Zahnärzte in unserer Kanzlei gerne in Papierform abgeben. Alternativ bieten wir Ihnen die Möglichkeit, uns die Belege als Scans in ein von unserem Softwaredienstleister DATEV angebotenes sicheres online-System („DATEV Unternehmen online“) hochzuladen und von uns bearbeiten zu lassen. In diesem Fall können die Auswertungen für die Zahnarztpraxis verschlüsselt mit Hilfe eines USB-Stick sicher an jedem Ort via Internet abgerufen und ausgewertet werden.

Natürlich lassen wir den Zahnarzt mit seinen Zahlen nicht allein: Gerne erläutern wir Ihnen die Auswertungen und geben Hinweise auf Optimierungspotential. Bei rechtlichen Fragen zur Abrechnung der kassenzahnärztlichen Vereinigung bieten wir Ihnen jederzeit auch Hilfe über unseren Fachanwalt für Medizinrecht an.

Wir möchten Sie so gut wie möglich unterstützen, um Sie soweit es geht vom „Papierkram“ befreien, damit Sie als Zahnarzt möglichst viel Zeit für Ihre Patienten haben.

Sollte Ihre Zahnarztpraxis der Umsatzsteuer unterliegen, gehört zu unserer Leistung als Ihr Steuerberater natürlich auch die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen im Rahmen der Erstellung der Finanzbuchhaltung.

Gehaltsabrechnungen für Zahnärzte:

Für die Mitarbeiter Ihrer Zahnarztpraxis erstellen wir nach Ihrem Auftrag gerne auch die monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen. In diesem Zuge geben wir auch die obligatorischen Meldungen zur Sozialversicherung und Lohnsteuer ab. Darüber hinaus bieten wir Ihnen über unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht jederzeit arbeitsrechtliche Beratungen an, sofern es in Ihrer Zahnarztpraxis zu einem Rechtstreit kommt. Werden vom Anwalt hierfür Unterlagen aus der Lohnbuchhaltung benötigt, können wir diese auf dem kurzen Weg innerhalb der Kanzlei bereit stellen.

Zusammenfassung: Spezialisierte Steuerberatung für Zahnärzte in München:

  • Erstellung aller notwendigen Steuererklärungen für den Zahnarzt (Einnahmenüberschussrechnung der Zahnarztpraxis, Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuererklärung)
  • Steuerrechtliche Beratung beim Erwerb von Immobilien,
  • Hilfe bei der Praxisgründung egal ob zahnärztliche Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis oder medizinisches Versorgungszentrum (MVZ),
  • Professionelle Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie Finanzbuchführung für die Zahnarztpraxis aus einer Hand,
  • Steuerliche Beratung zur Vermeidung der Gewerblichkeit der Zahnarztpraxis,
  • Der Zahnarzt und die Umsatzsteuer: Wir lichten für Sie den Dschungel,
  • Wir lassen Sie nicht allein mit den Zahlen, sondern erklären Ihnen die betriebswirtschaftliche Auswertung Ihrer Zahnarztpraxis und beraten Sie in allen betriebswirtschaftlichen Belangen.
Dr. oec. publ. Christian Baretti. Steuerberater, Diplom-Volkswirt, Partner, Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)

Dr. oec. publ. Christian Baretti

Steuerberater
Diplom-Volkswirt
Partner

Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)