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Was ist eigentlich ein Testament?

Das Testament bekundet den letzten Willen des Verstorbenen. Der Testierende kann weitestgehend frei bestimmen, was mit seinem Nachlass geschieht. Diese sogenannte Testierfreiheit wird gewährleistet durch das verfassungsmäßig geschützte Grundrecht, dem Erbrecht (Art. 14 Abs. 1 GG). Dieses erlaubt dem Erblasser, grundlos von der gesetzlich geregelten Erbfolge abzuweichen und selbst eine Verfügung von Todes wegen über sein Vermögen zu treffen.

Grenzen werden durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht gesetzt, welches Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten des Verstorbenen zusteht (§ 2303 BGB).


Warum sollte man ein Testament fertigen?

Es ist immer sinnvoll, seine Nachlassangelegenheiten bereits zu Lebzeiten zu regeln. Auch wenn manch einer sich zu Lebzeiten hierüber keine Gedanken machen mag, ist es auch in scheinbar klaren Familienverhältnissen immer der „sicherste Weg“, nur denjenigen Personen etwas zukommen zu lassen, die aus Sicht des Testierenden an seinem Vermögen teilhaben sollen.

Wird nämlich keine letztwillige Verfügung getroffen, gilt die gesetzliche Erbfolge (§§ 1922 ff. BGB).

Hiernach erben vorrangig zunächst grundsätzlich die Abkömmlinge, also leibliche Kinder (oder ersatzweise deren Kinder) und der Ehepartner. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang adoptierte Kinder. Diese gelten im Hinblick auf den Adoptierenden immer auch als Verwandte erster Ordnung, wobei sich im Einzelfall je nach Alter des Kindes bei Adoption Besonderheiten auch gegenüber den leiblichen Verwandten ergeben können. Auf nächster Stufe erben, soweit vorbenannte Verwandte (sog. Erben erster Ordnung) nicht mehr vorhanden sind, die Erben der sogenannten zweiten Ordnung. Hierbei handelt es sich um die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also die Geschwister des Erblassers). Geschwister erben allerdings nur, soweit die Eltern nicht mehr leben. Sind auch keine lebenden Erben zweiter Ordnung im Erbfall mehr vorhanden, erben die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, mithin also Tanten und Onkel des Erblassers als Erben dritter Ordnung. Eine vorhandene vorhergehende Ordnung schließt die nachfolgenden Ordnungen als Erben grundsätzlich aus.

Diese gesetzliche Erbfolge kann naturgemäß immer auch zu vielleicht unerwünschten Folgen führen. Vielleicht ist die Großtante gar nicht persönlich bekannt, dafür würde man gerne dem unehelichen Lebenspartner etwas zukommen lassen oder ihn absichern. Uneheliche Lebenspartner haben nämlich kein gesetzliches Erbrecht (Ausnahme: eingetragene Lebenspartner im Sinne des LPartG). Liegt also eine entsprechende letztwillige Verfügung des Erblassers nicht vor, erhält der nichteheliche Lebenspartner nichts; Schwierigkeiten kann dies insbesondere im Hinblick auf gemeinsames Eigentum geben. Selbst Geschenke an Nichterben müssen unter Umständen im Rahmen eines Wertausgleichs teilweise an die Erben erstattet werden.

Auch unvorhergesehene Umstände können die gesetzliche Erbfolge beeinflussen und die eigentlich gewünschte und vielleicht einmal auch entsprechend die „gewollte“ gesetzliche Erbfolge durchbrechen. Das kann zum Beispiel der Fall sein bei unehelichen Kindern, von denen der Erblasser keine Kenntnis hatte. Oder auch bei einer Trennung oder Zerrüttung der Ehegemeinschaft, ohne, dass bereits eine rechtskräftige Scheidung vorliegt. Sollte ein Ehegatte vor oder während des Scheidungsverfahrens versterben, treten dann Folgen ein, die er im Hinblick auf die gewollte und geplante Scheidung wohl nicht gewollt hätte. Denkbar ist zudem auch, dass die in Betracht kommenden gesetzlichen Erben noch vor dem Erblasser plötzlich versterben. Auch, wenn das eigene Kind geistig oder körperlich behindert und infolge dessen pflegebedürftig ist, ist eine testamentarische Regelung des Nachlasses dringend zu empfehlen. Dies insbesondere um einen Zugriff von Sozialversicherungsträgern auf den Nachlass zu vermeiden. Wichtigster Grund ist für ein Testament ist also, dass der Testierende vollumfänglich bestimmen kann, was mit seinem Vermögen geschieht und wer es erhält.

Die Möglichkeiten sind vielfältig. Die Testierfreiheit gewährleistet die volle Verfügungsmacht über den Nachlass.


Wie errichte ich ein formgültiges Testament?

Die Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sollten zwingend beachtet werden. Wird das Testament nicht formwirksam errichtet, ist es unwirksam. Dann tritt gerade die ungewollte gesetzliche Erbfolge ein.

Zwingende Voraussetzung der Testamentserrichtung ist die sog. Testierfähigkeit, also die Fähigkeit, wirksam ein Testament errichten zu können. Die Testierfähigkeit entsteht erstmals mit dem 17. Lebensjahr (bis zum 18. Lebensjahr allerdings eingeschränkt). Sie kann auch wieder entfallen, wenn der Erblasser wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 BGB). Praktisch häufigster Fall ist in diesem Zusammenhang eine Demenzerkrankung. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Testamentserrichtung, so kann beispielsweise bei wechselnden Zuständen des Erblassers zwischen Momenten der Geistesklarheit und Verwirrtheit ein Testament wirksam errichtet werden, soweit der Erblasser zu diesem Zeitpunkt einen „lichten Moment“ hatte.

Ein Testament muss weiterhin eigenhändig ge- und unterschrieben sein (Ordentliches Testament gem. § 2247 BGB).

Denkbar, aber nicht zwingend notwendig, ist die Errichtung zur Niederschrift vor dem Notar gem. § 2232 BGB (Öffentliches Testament). Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn man physisch nicht mehr in der Lage sein sollte, ein Testament handschriftlich anzufertigen.

Möglich, aber in der Praxis höchst selten anzutreffen sind die Nottestamente gem. §§ 2249 ff. BGB. So kann ein Testament, wenn der Gesundheitszustand des Erblassers es vor dessen voraussichtlichem Versterben nicht mehr zulässt, ein öffentliches Testament zu errichten, auch zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich gegenwärtig aufhält, errichtet werden. Sollte sich der Erblasser an einem Ort aufhalten, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament auch durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden (§ 2250 BGB). Gleiches gilt, soweit sich der Erblasser während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet (§ 2251 BGB). Zu beachten ist hierbei, dass die Nottestamente ihre Gültigkeit jeweils verlieren, wenn der „außerordentliche“ Umstand überlebt wird, so dass die Errichtung eines ordentlichen oder öffentlichen Testaments nachgeholt werden könnte.

Unter Ehegatten ist auch die Anfertigung eines sog. Gemeinschaftlichen Testaments möglich, § 2265 ff. BGB. Hier muss nur einer der Ehegatten das Testament handschriftlich ausfertigen. Der andere Ehegatte muss lediglich noch unterschreiben. Vorteil hieran ist auch, dass eine Bindungswirkung für und gegen den längerlebenden Ehegatten herbeigeführt werden kann. Bekannte Beispiele sind das sog. Berliner Testament oder das Behindertentestament.

Alternativ kann auch ein Erbvertrag geschlossen werden (§ 2253 ff. BGB). Dies bietet sich vor allem dann an, wenn gewisse Verpflichtungen für die Erbeinsetzung vereinbart werden sollen, welche alleine durch ein Testament nicht mit der erforderlichen Rechtssicherheit getroffen werden könnten. Auch nichteheliche und nicht eingetragene Lebenspartner können so gemeinsam mit gegenseitiger Bindungswirkung testieren. Ein Erbvertrag kann nur unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligter vor dem Notar geschlossen werden, § 2276 Abs. 1 S. 1 BGB).