Fachanwalt Erbrecht

Erbrechtliche Beratung und Vertretung durch Experten in München und im Landkreis München - Beratung zu Erbverträgen, Testamenten, Vermögensübertragungen und weiteren erbrechtliche Fragen.

Fachanwalt für Erbrecht - erbrechtliche Beratung durch Profis

Die Rechtsanwälte und Steuerberater von Falch & Partner sind auf die qualifizierte Beratung und Vertretung in erbrechtlichen Angelegenheiten spezialisiert. Das Erbrecht ist eng mit anderen Rechtsgebieten (Steuer- und Gesellschaftsrecht, Familienrecht) verzahnt. Entscheidend für Ihren Erfolg ist daher, dass Ihre Berater über umfassende Kompetenzen auf all diesen Gebieten verfügen. Rechtsanwälte der Kanzlei sind langjährig als Mitglieder in der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e. V. (DGE) engagiert. Steuerberater Michael Heinz betreut seit mehr als 20 Jahren komplexe erb- und schenkungsteuerrechtliche Angelegenheiten. Aufgrund seines besonderen Fachwissens und seiner Spezialisierung wurde ihm vom Deutschen Steuerberaterverband der Titel „Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)“ verliehen. Sie erhalten daher in unserer Kanzlei eine sich jeweils ergänzende erb- und steuerrechtliche Beratung aus einer Hand.

Erbrechtliche Vertretung durch Profis

Eine äußerst wichtige Frage im Leben eines jeden Menschen ist, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll. Sofern diesbezüglich zu Lebzeiten keine Regelungen durch Testaten oder Erbvertrag getroffen worden sind, greift die sog. gesetzliche Erbfolge, das heißt, das Erbe wird nach gesetzlich vorgegebenen Quoten auf die Angehörigen und den Ehegatten verteilt. Die gesetzliche Erbfolge führt oft zu Konflikten und nicht gewollten Ergebnissen. Ein besonders häufig anzutreffendes Problem ist, dass Erben im Erbfall plötzlich einer hohen Steuerbelastung ausgesetzt sind und ein Großteil Ihres hart ersparten Vermögens im Wege der Erbschaftsteuer dem Staat zufällt.

Ein Testament, ein Erbvertrag oder Vermögensübertragungen zu Lebzeiten sorgen für Ordnung und lassen keinen Spielraum für persönliche Interpretationen. Außerdem stellen Sie ein Mittel zur Steuervermeidung dar. Nur durch eine lebzeitige Regelung Ihres Nachlasses können Sie sicherstellen, dass Ihr Vermögen entsprechend Ihrem Willen an die von Ihnen gewünschten Personen übergeht. Es muss jedoch klar sein, dass es keine Patentlösung für die Regelung des Nachlasses gibt. Vielmehr ist jeder Fall unterschiedlich und es muss für jeden Fall eine individuelle Lösung erarbeitet werden. Ihre Experten im Erbrecht in München beraten Sie umfassend sowohl in erbrechtlicher als auch steuerrechtlicher Hinsicht und finden mit Ihnen die für Sie ideale Lösung. Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung von Testamenten (z. B. Berliner Testament), bei der Gestaltung von Eheverträgen und beraten Sie zu wichtigen Punkten wie z. B. dem Widerruf bestehender letztwilliger Verfügungen, Pflichtteilsstrafklauseln zulasten der Kinder, Wiederverheiratungsklauseln, zu Regelungen der Anfechtungsmöglichkeiten im Erbfall oder Vermächtnisregelungen, z.B. aus steuerlichen Erwägungen. Auch die sog. vorweggenommene Erbfolge (z. B. durch Schenkungen) fassen wir ins Auge.

Eine besondere Kompetenz Ihrer Erbrechtsexperten in München liegt dabei auf der Gestaltung der Unternehmensnachfolge. Hier sind nicht nur erb- und erbschaftsteuerrechtliche, sondern auch gesellschaftsrechtliche Stellschrauben zu justieren. Dadurch dass bei Ihren Experten für Erbrecht in München Rechtsanwälte und Steuerberater Hand in Hand arbeiten, können wir Ihnen hier erstklassige Lösungen bieten. Ein weiterer besonderer Schwerpunkt unserer Beratung sind die sog. „Behindertentestamtente“. Im Falle dass ein Angehöriger hilfsbedürftig ist und Leistungen der Sozialversicherungsträger erhält, hat der Sozialversicherungsträger umfassende Möglichkeiten auf den Nachlass im Erbfall zuzugreifen, d. h. der Staat greift das Erbe ab! Ein „Behindertentestament“ bietet Ihnen die Möglichkeit dieses ungewollte Ergebnis zu vermeiden.

Ihre Experten im Erbrecht in München und im Landkreis München betreuen Sie bei der Regelung Ihres Nachlasses. Auch wenn der Erbfall bereits eingetreten ist, stehen wir als verlässliche Ansprechpartner zur Verfügung. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Wir betreuen Sie umfassend im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht. Falls Sie Mitglied einer Erbengemeinschaft sind, kommt es häufig zu Streit zwischen den Erben. Insofern verfügen wir über eine mehr als 20 jährige Erfahrung auf dem Gebiet der Erbauseinandersetzungen und unterstützen Sie dabei, mit Ihren Miterben zu einer vernünftigen Lösung zu kommen. Wenn nötig, setzen wir Ihre Ansprüche auch vor Gericht durch. Ebenso unterstützen wir Sie auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung.

Ein besonderer Fokus unserer Tätigkeit liegt in der Beratung von Erbfällen mit Auslandsbezug (internationales Erbrecht). Auf diesem Gebiet hat insbesondere die sog. „EU-Erbrechtsverordnung“, die für Erbfälle seit dem 17.8.2015 gilt, viele Neuerungen gebracht. Bei Erbfällen mit internationalem Bezug ist immer zu beachten, dass unterschiedliche Steuersysteme aufeinandertreffen, das deutsche und das des Drittstaates. Durch unsere Beratung aus einer Hand durch Rechtsanwalt und Steuerberater stellen wir sicher, dass sowohl Ihre steuerlichen als auch Ihre erbrechtlichen Belange eine optimale Betreuung erfahren.

Daniela Braig

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Wirtschaftsmediatorin

Michael Heinz, Diplom-Kaufmann (Univ.)

Steuerberater
Diplom-Kaufmann (Univ.)
Partner
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)

Rechtsanwalt und Steuerberater für Erb- und Steuerrecht

Im Rahmen unserer Beratung und Vertretung gewährleisten wir eine kontinuierliche und persönliche Betreuung durch Ihren jeweiligen Ansprechpartner. Unsere Stärke liegt im Gegensatz zu manch größeren anonymen Anwaltsfabriken darin, dass unsere Mandanten während des gesamten Mandates von einem kompetenten Rechtsanwalt und einem kompetenten Steuerberater individuell begleitet werden. Im Gegensatz zu Kanzleien, die nur aus Rechtsanwälten bestehen, erfolgt bei uns die Rechtsberatung Hand in Hand mit unseren Steuerberatern. Dies ist vor allem in erbrechtlichen Angelegenheit von größter Bedeutung, da Erb- und Steuerrecht nicht isoliert betrachtet werden dürfen.

Sie finden uns als Ihre Spezialisten seit 1994 zentral in der Münchner Innenstadt oder in Aschheim bei München. Zögern Sie daher nicht, mit uns für eine Erstberatung telefonischen Kontakt aufzunehmen oder aber uns per Email zu kontaktieren. Gerne können Sie auch immer einen zeitnahen und flexiblen Beratungstermin vereinbaren.

RECHTSANWALT FÜR ERBRECHT - HÄUFIGE FRAGEN

1. Gesetzliche Erbfolge

Was versteht man unter der gesetzlichen Erbfolge?

  • Gesetzliche Erbfolge ist die vom Gesetz festgelegte Erbfolge. Dabei berücksichtigt der Gesetzgeber die Ehe und den Grad der Verwandtschaft. Es sollen also die erben, die dem Erblasser am nächsten stehen: das sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und die anderen Verwandten.

Wann tritt gesetzliche Erbfolge ein?

  • Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn der Erblasser weder durch ein Testament noch durch einen Erbvertrag seine Erben bestimmt hat.

Wer sind die gesetzlichen Erben?

  • Gesetzliche Erben sind die Verwandten und der Ehegatte des Erblassers. Bei den Verwandten schließen allerdings die engeren Verwandten die weiteren Verwandten von der Erbfolge aus. Wenn also der Erblasser Töchter und Neffen hinterlässt, dann erben nur die Töchter und nicht die Neffen.

Wann sind Verwandte des Verstorbenen zur gesetzlichen Erbfolge berufen?

  • Die Verwandten des Verstorbenen sind dann gesetzliche Erben, wenn der Erblasser weder ein Testament errichtet, noch einen Erbvertrag abgeschlossen hat.

Welche Verwandten sind gesetzliche Erben?

  • Für die gesetzliche Erbfolge der Verwandten unterteilt das Gesetz diese in vier Ordnungen:
    • Erben der ersten Ordnung sind die Kinder des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Enkel).
    • Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers).
    • Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (z. B. Onkel, Tanten, Vettern und Cousinen des Verstorbenen).
    • Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Ändert sich an der gesetzlichen Erbfolge der Verwandten etwas, wenn der Ehegatte des Verstorbenen noch lebt?

  • Ja, weil dem überlebenden Ehegatten immer ein vorrangiges gesetzliches Erbrecht zusteht (§ 1931 BGB). Die Verwandten erhalten immer nur das, was nicht kraft Gesetzes an den überlebenden Ehegatten fällt.

Zu welchen Teilen erben die Kinder bei gesetzlicher Erbfolge?

  • Mehrere Kinder des Verstorbenen erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Hinterlässt also zum Beispiel der verwitwete Erblasser drei Kinder, dann erben diese jeweils ein Drittel des Nachlasses.

Gehören auch Stiefkinder des Erblassers zu den gesetzlichen Erben?

  • Nein, Stiefkinder sind keine leiblichen Kinder des Verstorbenen; sie sind deshalb auch keine gesetzlichen Erben. Sie bleiben aber selbstverständlich gesetzliche Erben ihrer leiblichen Eltern.

Ist auch ein nichteheliches Kind zur gesetzlichen Erbfolge berufen?

  • Ja. Für Erbfälle ab dem 01.04.1998 sind nichteheliche Kinder sowohl gegenüber der Mutter als auch dem Vater immer erbberechtigt.

Ist auch ein vom Erblasser adoptiertes Kind gesetzlicher Erbe?

  • Man muss in diesem Fall unterscheiden zwischen der Adoption Minderjähriger und der Adoption Volljähriger:
    • Bei der Minderjährigenadoption steht dem angenommenen Kind ein gesetzliches Erbrecht sowohl gegenüber dem Annehmenden als auch dessen Verwandten zu. Das Adoptivkind hat also ein gesetzliches Erbrecht auch gegenüber den Eltern und den Großeltern des Annehmenden. Demgegenüber erlöschen die Verwandtschaftsbeziehungen des Adoptivkindes zu seiner Ursprungsfamilie; insoweit entfällt dann auch das gesetzliche Erbrecht.
    • Bei der Volljährigenadoption hat das angenommene Kind ein gesetzliches Erbrecht nur gegenüber den Adoptiveltern, nicht dagegen gegenüber den Verwandten der Adoptiveltern. Allerdings können in einigen Ausnahmefällen auch für die Adoption Volljähriger die vollen Rechtsfolgen der Adoption von Minderjährigen gelten.

Wie lange können Familienangehörige, die mit dem Verstorbenen in einer von diesem gemieteten Wohnung gelebt haben, in der Wohnung bleiben?

  • Sie können auf Dauer in der Wohnung bleiben. Wollen sie das nicht, können sie binnen eines Monats nach dem Tod des Erblassers dem Vermieter gegenüber erklären, dass sie ausziehen wollen (§ 563 a BGB).

Wie verhält es sich mit dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten, wenn das Scheidungsverfahren noch läuft?

  • Wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Verstorbene selbst die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des Ehegatten zugestimmt hat, ist der überlebende Ehegatte vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen (§ 1933 BGB). Hat aber der überlebende Ehegatte einen Scheidungsantrag gestellt und der Verstorbene diesem Scheidungsantrag nicht zugestimmt, dann besteht das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten weiter.

Hat auch der geschiedene Ehegatte am Nachlass des Verstorbenen einen gesetzlichen Erbanspruch?

  • Nein. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten setzt immer voraus, dass die Ehe besteht. Ist die Ehe geschieden, hat der geschiedene Ehegatte keinen gesetzlichen Anteil mehr am Nachlass des Ex-Ehegatten.

Steht auch dem nichtehelichen Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht zu?

  • Nein, für den nichtehelichen Lebenspartner besteht kein gesetzliches Erbrecht. Der nichteheliche Lebenspartner kann nur nach dem Tod des Partners von den Erben 30 Tage lang Unterhalt verlangen (§ 1969 Abs. 1 BGB). Ferner kann er in den Mietvertrag des Verstorbenen eintreten (§ 563 a BGB).


2. Testament

Welche generellen Möglichkeiten bestehen, ein Testament zu errichten?

  • Ein wirksames Testament kann man in zwei Formen errichten:
    • Einmal als handschriftliches (eigenhändiges) Testament),
    • zum anderen unter Einbeziehung eines Notars als öffentliches (notarielles) Testament).

Was muss man beachten, wenn man ein eigenhändiges Testament errichten will?

  • Das handschriftliche Testament kann ohne Einschaltung eines Notars oder irgendwelcher Urkundsbehörden oder Stellen errichtet werden. Nach § 2247 Abs. 1 BGB ist es nur notwendig, dass es "eigenhändig geschrieben und unterschrieben" ist. Das bedeutet, dass es mit Hand geschrieben und mit Vor- und Familiennamen unterschrieben wird. Es soll weiter angegeben werden, wann und an welchem Ort das Testament errichtet worden ist.

Kann eine Person, die unter Betreuung steht, wirksam ein Testament errichten oder bedarf sie hierfür der Einwilligung ihres Betreuers?

  • Allein die Tatsache, dass eine Person unter Betreuung steht, hindert sie nicht an der Errichtung eines wirksamen Testaments. Sie bedarf dafür auch nicht der Einwilligung ihres Betreuers. Nur wenn der betreuten Person die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlt kann sie wirksam kein Testament errichten.

Ist es sinnvoll, das Testament in amtliche Verwahrung zu geben?

  • Im Prinzip schon. Denn schließlich weiß man nicht, wie diejenigen, die nach dem Todesfall auf das Testament Zugriff haben, mit dem Inhalt des Testaments zufrieden sind. Wenn man auf Nummer sicher gehen will, dann sollte man das Testament in amtliche Verwahrung geben und die Verwahrungskosten nicht scheuen.

Entstehen bei der amtlichen Verwahrung des Testaments Kosten?

  • Die Verwahrung eines Testaments beim Nachlassgericht kostet einmalig und pauschal 75,00 Euro.

Wer kann ein gemeinschaftliches Testament errichten?

  • Nur Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten; nicht dagegen Verlobte oder in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Partner.

Wie errichtet man ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament?

  • Es wird in der Form errichtet, dass einer der Ehegatten den Text des Testaments eigenhändig schreibt und unterschreibt, und der andere Ehegatte ebenfalls den Text unterzeichnet. Ferner soll angegeben werden, wann und an welchem Ort das Testament errichtet worden ist.

Was ist ein "Berliner Testament"?

  • Beim Berliner Testament setzen sich die beiden Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben ein. Erben des zuletzt Verstorbenen sollen dann die gemeinsamen Kinder oder nahe stehende dritte Personen sein. Wer nach dem überlebenden Ehegatten erbt, wird als "Schlusserbe" bezeichnet.

Wie können die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament gemeinsam aufheben?

  • Wenn sich die Ehegatten einig sind, können sie die Aufhebung in einem neuen gemeinschaftlichen Testament erklären. Sie können auch ganz einfach in einem neuen gemeinschaftlichen Testament abweichende Anordnungen treffen. Auch die gemeinsame Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung ist möglich. Sind sich die Eheleute nicht einig, ist ein Widerruf durch einen Ehepartner nur in notarieller Form möglich. In diesem Fall muss also der Widerruf vor dem Notar erklärt werden. Die Erklärung wird wirksam, wenn sie dem anderen Ehepartner zugegangen ist.

Welche Auswirkungen hat eine Scheidung auf ein gemeinschaftliches Testament?

  • Die Scheidung führt zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments. Ebenfalls unwirksam wird das Testament, wenn das Scheidungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, der Erblasser aber die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Wie ist es, wenn der Ehegatte verstorben ist: Kann der überlebende Ehepartner dann noch seine Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament widerrufen?

  • Wenn einer der Ehegatten verstorben ist, ist der überlebende Partner an den des gemeinschaftlichen Testaments gebunden. § 2271 Abs. 2 BGB bestimmt ausdrücklich, dass das Recht zum Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung mit dem Tod des anderen Ehegatten erlischt. Der überlebende Ehepartner hat dann nur noch die Möglichkeit, die Erbschaft oder ein ihm zugewandtes Vermächtnis auszuschlagen. Dann gewinnt er wieder die volle Entscheidungsfreiheit über sein Vermögen.

Wer muss gegebenenfalls beweisen, wenn Zweifel daran bestehen, dass eine Person zu dem Zeitpunkt, als sie ihr Testament errichtete, die notwendige Einsichtsfähigkeit besaß?

  • Immer derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft, muss die fehlende Testierfähigkeit beweisen. Ganz sicher geht man in Zweifelsfällen, wenn man vor Errichtung eines Testaments einen Arzt hinzuzieht, der die Testierfähigkeit in einem Attest bestätigt.

Kann auch eine andere Person damit beauftragt werden, für jemanden ein Testament zu errichten?

  • Nein. Ein Testament ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Damit ist Stellvertretung ausgeschlossen. Ein von einem Dritten errichtetes Testament ist in jedem Fall unwirksam.

Auf welche Weise kann der Erblasser den gesetzlichen Erben enterben?

  • Der Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge erfolgt durch eine entsprechende Verfügung im Testament oder durch einseitige Verfügung in einem Erbvertrag. Mit der Enterbung schließt der Erblasser den gesetzlichen Erben von der Erbfolge aus.

Kann der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne weiteres enterben?

  • Ja, für die Enterbung bedarf es keines Grundes. Der Erblasser kann entsprechend der verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit beliebig Verfügungen über seinen Nachlass treffen. Er kann Erben einsetzen, aber auch die gesetzlichen Erben von der Erbschaft ausschließen

Welche Folgen hat die Enterbung?

  • Die enterbte Person ist nicht an der Gesamtrechtsnachfolge beteiligt; sie wird so behandelt, als sei sie zur Zeit des Erbfalls nicht mehr am Leben. An ihre Stelle treten andere gesetzliche oder durch letztwillige Verfügung bestimmte Erben. Dem Enterbten steht aber in der Regel ein sog. Pflichtteilsanspruch zu.

Was versteht man unter einem sog. „Behindertentestament“?

  • Unter einem Behindertentestament versteht man in der juristischen Fachliteratur eine letztwillige Verfügung, die insbesondere von Eltern behinderter Kinder abgefasst wird und Sonderregeln in Bezug auf das behinderte Kind enthält. Das Ziel dieser Verfügung besteht darin, dem Erben trotz seiner Erbschaft die volle staatliche Unterstützung zu erhalten, ohne dass das vererbte Vermögen hierfür eingesetzt werden muss. Der juristische Weg hierzu liegt in der Anordnung einer Nacherbschaft bei gleichzeitiger Testamentsvollstreckung


3. Pflichtteilsrecht

Was ist unter dem Pflichtteil zu verstehen?

  • Unter dem Pflichtteil versteht man eine Mindestbeteiligung am Nachlass, die den nahen Angehörigen des Verstorbenen selbst gegen dessen Willen gesetzlich garantiert ist.

Worauf erstreckt sich der Pflichtteilsanspruch?

  • Der Pflichtteil als Mindestbeteiligung am Nachlass ist ein reiner Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den oder die Erben. Mit dem Pflichtteilsrecht erwirbt also der Pflichtteilsberechtigte keinen Erbteil wie die Erben des Verstorbenen.

Wer schuldet den Pflichtteil?

  • Der mit dem Erbfall entstandene Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben.

Ist der geschiedene Ehegatte pflichtteilsberechtigt?

  • Nein. Das Pflichtteilsrecht setzt immer ein gesetzliches Erbrecht voraus. Der geschiedene Ehegatte ist aber von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (§ 1933 BGB).

Ist der nichteheliche Partner des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt?

  • Nein.

Inwieweit hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Auskunft über den Wert des Nachlasses gegen den Erben?

  • Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen (§ 2314 Abs. 1 BGB). Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und über die Nachlassverbindlichkeiten. Auch die Berechnungsfaktoren für den Wert des Nachlasses hat der Erbe auf Verlangen offen zu legen.

Kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben unter Umständen auch ein Gutachten über den Wert des Nachlasses verlangen?

  • Ja. Und er hat das Recht, dass er bei der Aufstellung des Verzeichnisses hinzugezogen wird oder dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder einen Notar aufgestellt wird. Die Kosten des Verzeichnisses treffen den Nachlass.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

  • Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für jeden Berechtigten muss also immer zunächst festgestellt werden, wie hoch sein gesetzlicher Erbteil wäre. Und dieser gesetzliche Erbteil wird dann halbiert (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB).

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