Aktuelles

Wichtige Regelungen des JStG 2020

Ende des Jahres wurde das sog. Jahressteuergesetz 2020 verkündet. Anbei einige wichtige Regelungen im Überblick:

Einführung einer Home-Office-Pauschale
Mit der Home-Office-Pauschale als Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird für die Jahre 2020 und 2021 eine steuerliche Berücksichtigung der Heimarbeit ermöglicht. Die Neuregelung sieht einen pauschalen Abzug von 5 €/Tag, maximal 600 € im Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor. Die Pauschale wird nur für die Tage gewährt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Fahrtkosten (z. B. die Entfernungspauschale) sind für diese Tage grundsätzlich nicht abziehbar. Aufwendungen für eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel sind unabhängig davon abziehbar, wenn diese in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde.

Hinweis: Die Home-Office-Pauschale wird auf den Werbungskostenpauschbetrag (derzeit 1.000 €) angerechnet, also nicht zusätzlich gewährt.

Verlängerung der befristeten Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld
Die im letzten Jahr eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.

Aufhebung der befristeten Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
Mit dem „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 mit der Anhebung auf 4.008 € gut verdoppelt. Die Befristung für die Jahre 2020 und 2021 wird aufgehoben, sodass die Erhöhung dauerhaft ab dem Jahr 2022 gilt.

Verlängerung der Frist zur Auszahlung des Corona-Bonus an Arbeitnehmer
Die Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung eines Corona-Bonus i.H. von bis zu 1.500 € – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – wird bis zum 30.6.2021 verlängert. Weil die steuerfreie Auszahlung zunächst vom 1.3. bis zum 31.12.2020 befristet war, wäre beispielsweise ein erst im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen.

Hinweis: Die Ausdehnung des Zeitraums führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei ausgezahlt werden können.

„Outplacement“- bzw. „Newplacement“-Beratung
Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll oder die ausscheiden werden, können von ihren Arbeitgebern beraten werden, um sich beruflich neu zu orientieren und so eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Beratungsleistungen sind künftig steuerfrei, auch wenn sie von einem Dritten erbracht werden.

Günstig vermieteter Wohnraum
Bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete können Vermieter die auf diesen – entgeltlichen – Anteil entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen.

Zum 1.1.2021 wird die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Damit können vor allem Vermieter, die im Interesse des Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietverhältnisse davon Abstand nehmen, regelmäßige Mieterhöhungen vorzunehmen, auch bei verbilligter Wohnraumüberlassung mit Einkünfteerzielungsabsicht von ihren Mieteinnahmen vollumfänglich ihre Werbungskosten abziehen, wenn das Entgelt mindestens 50 % der ortsüblichen Miete beträgt.

Hinweis: Für den Grenzbereich zwischen 50 und 66 % der ortsüblichen Miete gibt es gesonderte Regelungen, welche die Prüfung einer Totalüberschussprognose betreffen.

Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge ab 2022
Die Freigrenze für Sachbezüge wird ab dem nächsten Jahr (1.1.2022) von 44 € auf 50 € angehoben.

Neue einheitliche Gewinngrenze und Verbesserungen für Investitionsabzugsbeträge
Mit Investitionsabzugsbeträgen können unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen für künftige Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in ein vor dem Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt liegendes Wirtschaftsjahr vorgezogen werden. So wird in dem betreffenden Jahr die Steuerbelastung gemindert. Die bislang maßgebenden unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen werden durch eine für alle Einkunftsarten geltende Gewinngrenze von 200.000 € ersetzt. Die neue einheitliche Gewinngrenze gilt auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. Ferner werden die begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % erhöht. Zudem können künftig Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden. Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem VZ 2020.

Stärkung von Vereinen und des Ehrenamts
Auch im Gemeinnützigkeitsrecht gibt es ab 2021 Änderungen. Konkret werden

  • der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf 3.000 € und die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € erhöht,
  • der vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von 300 € ermöglicht (bisher 200 €),
  • die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 € erhöht,
  • die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet sowie
  • die Zwecke „Klimaschutz“, „Freifunk“ und „Ortsverschönerung“ als gemeinnützig eingestuft.

    Zudem soll bis zum 1.1.2024 beim Bundeszentralamt für Steuern ein öffentliches Zuwendungsempfängerregister eingerichtet werden. Damit sollen sich Spender gezielt über die Spendenempfänger informieren können, bevor sie spenden. Gleichzeitig ist das zentrale Register ein Kernelement für die Digitalisierung der Spendenquittung.