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Verlängerung der Regelungen für Stundung und Vollstreckungsschutz

Die Finanzverwaltung hat die bisherigen besonderen Stundungsregelungen und den Vollstreckungsschutz für von der Corona-Krise Betroffene erneut verlängert.

Hintergrund: Das BMF hatte wegen der Corona-Krise in der Vergangenheit bereits u. a. Erleichterungen in Bezug auf Stundungen und Vollstreckungsaufschub gewährt. Diese Erleichterungen wurden zuletzt bis zum 30.6.2021 verlängert (s. hierzu unsere Mandanten-Information 2/2021).

Aktuelles Schreiben des BMF:

  • Mit seinem Schreiben verlängert das BMF auf Antrag die Erleichterungen in Bezug auf Stundungen und den Vollstreckungsschutz im vereinfachten Verfahren für Steuern, die bis zum 30.6.2021 fällig werden, um drei Monate bis zum 30.9.2021. Die Regelungen zur Ratenzahlung bleiben unverändert.
  • Hinsichtlich der Anträge auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen bleibt es ebenfalls bei der bisherigen Regelung, dass entsprechende Anträge von nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2021 gestellt werden können und an die Begründung des Antrags keine strengen Anforderungen zu stellen sind.