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Unser aktueller Rechtstipp: Stornogebühren bei ärztlichen Behandlungsverträgen rechtswidrig

Immer mehr Kliniken, Krankenhäuser und Arztpraxen gehen dazu über, Patienten, die Termine absagen, Stornogebühren in Rechnung zu stellen. So auch die Medical One AG in Grünwald. Das Amtsgericht München hat dieser Praxis nunmehr Einhalt geboten.

Im Fall hatte eine Patientin eine geplante Magenballonbehandlung zwei Tage vor dem Operationstermin abgesagt. Die Medical One AG stellte der Patientin daraufhin gemäß dem geschlossenen Behandlungsvertrag 60 % der Behandlungsgebühren als Stornogebühren in Rechnung.

Wie das Amtsgericht München entschied, verstoßen die von der Medical One AG benutzten Stornoklauseln gegen geltendes Recht. Dies auch aus mehreren Gründen: So ist die von der Medical One AG verwendete Stornoklausel bereits deshalb unwirksam, da nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der geltend gemachte Stornobetrag den tatsächlich entstandenen Schaden übersteigt.

Unabhängig vom konkreten Fall lassen die Ausführungen des Gerichts jedoch auch darauf schließen, dass es Stornogebühren bei der Absage von ärztlichen Behandlungen generell für unzulässig hält. Das Gericht kommt nämlich zu dem Ergebnis, dass die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung ein gesteigertes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patient voraussetzt, weshalb der Patient den Behandlungsvertrag jederzeit gemäß §§ 621 Nr. 5, 627 BGB fristlos kündigen könne, ohne hierfür sachliche Gründe angeben zu müssen. Nach der Entscheidung des Gerichts muss der Patient jederzeit die Möglichkeit haben, frei darüber zu entscheiden, ob er einen Eingriff in den Körper oder seine Gesundheit zulassen will. In dieser Entscheidung muss der Patient frei sein. Diese Entscheidung darf nicht durch finanzielle Nachteile erschwert werden, die den Patienten in seiner freien Willensentscheidung beeinträchtigen können.

(Amtsgericht München, Urteil vom 03.03.2016, Az.: 213 C 27099/15)