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Spendenabzug bei konkreter Zweckbindung

Ein Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn die Spende mit einem konkreten Zweck verbunden wird, so dass der Spendenempfänger die Spende in einer bestimmten, satzungsgemäßen Weise verwenden muss. Erteilt der Spendenempfänger bei einer Geldspende eine Spendenbescheinigung über eine Sachzuwendung, ist dies für den Spendenabzug des Spenders unschädlich.

Hintergrund: Spenden an gemeinnützige Vereine sind im gewissen Umfang steuerlich absetzbar. Voraussetzung ist eine Spendenbescheinigung des Vereins.

Sachverhalt: Die Klägerin war ehrenamtlich für den gemeinnützigen Tierschutzverein V tätig und kümmerte sich dort insbesondere um einen Schäferhund, der nicht mehr vermittelbar war. Daher sollte er in einer gewerblichen Tierpension untergebracht werden. Die Kosten von 5.000 € wollte die Klägerin übernehmen. V schloss daraufhin in Anwesenheit der Klägerin mit der Tierpension einen Tierpflegevertrag, und die Klägerin übergab das Geld entweder an V oder an die Tierpension, was nicht mehr aufgeklärt werden konnte. V erstellte anschließend eine Spendenbescheinigung, nach der die Klägerin eine Sachzuwendung von 5.000 € geleistet habe. Das Finanzamt erkannte den Spendenabzug der Klägerin nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Spendenabzug grundsätzlich für möglich, verwies die Sache allerdings zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Klägerin hat eine Spende geleistet. Denn sie hat eine Zuwendung an einen gemeinnützigen Verein geleistet. Unbeachtlich ist, dass ihre Spende eine konkrete Zweckbindung aufwies und nur für die Unterbringung des Schäferhunds eingesetzt werden durfte. Denn V konnte trotz der Zweckbindung entscheiden, ob er die Spende annimmt und für gemeinnützige Zwecke verwendet oder ob er die Spende ablehnt. Damit lag das Letztentscheidungsrecht bei V.
  • Es handelte sich auch um eine unentgeltliche Zuwendung, da sie fremdnützig war und nicht der Klägerin oder ihren Angehörigen zugutekommen sollte.
  • Die Spende ist auch dem V zugeflossen. Zwar stand nicht fest, ob die Klägerin das Geld direkt dem Vertreter des V oder aber gleich der gewerblichen Tierpension gegeben hat. In beiden Fällen wäre aber das Geld dem V zugeflossen. Ein Zufluss bei V wäre unproblematisch zu bejahen, wenn die Klägerin das Geld einem Vertreter des V bei Abschluss des Pflegevertrags gegeben hätte. Der Zufluss bei V wäre aber auch dann anzunehmen, wenn die Klägerin das Geld der Tierpension übergeben hätte; denn der Vertrag über die Unterbringung des Hundes war zwischen dem V und der Tierpension abgeschlossen worden, so dass die Klägerin in diesem Fall die Verbindlichkeit des V gegenüber der Tierpension beglichen hätte.
  • Zwar war im Streitfall die Spendenbescheinigung fehlerhaft, weil in ihr eine Sachzuwendung attestiert worden ist. Dieser Fehler führt allerdings nicht zur Versagung des Spendenabzugs. Denn der Grund für die Pflicht zur Angabe, ob es sich um eine Geld- oder Sachzuwendung handelt, liegt darin, dass bei Sachzuwendungen die besonderen steuerlichen Voraussetzungen, die die Ermittlung des Wertes der Sachspende betreffen, überprüft werden können. Bei einer Geldspende wie im Streitfall, kommt es darauf nicht an.

Hinweise: Die Zurückweisung an das FG ist erfolgt, weil noch zu klären ist, ob die Unterbringung eines Hundes in einer gewerblichen Tierpension dem Tierschutz dient und ob die Unterbringung ggf. erforderlich war. Die bloße Verhaltensauffälligkeit und fehlende Vermittelbarkeit des Hundes genügen nicht, um eine Förderung des Tierschutzes anzunehmen.

Das Urteil macht deutlich, dass eine Zweckbindung nicht schädlich ist. Zweckbindungen sind bei Spenden durchaus üblich, z. B. beim sog. Crowdfunding. Beim Crowdfunding erkennt übrigens auch die Finanzverwaltung den Spendenabzug grundsätzlich an, wenn hiermit gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.