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Neues zum Reiserecht in Coronazeiten

Die Corona-Pandemie beherrscht mittlerweile unseren Alltag. Ein Ende ist derzeit nicht absehbar. Es herrscht derzeit eine große Unsicherheit, wie mit geplanten Reisen, Ausgangsbeschränkungen und Risiken umzugehen ist. Aber was geschieht nun mit Ihrem geplanten Urlaub? Welche Rechte stehen Ihnen zu, wenn der Reiseveranstalter die Reise storniert oder Sie aufgrund der aktuellen Reisewarnungen die Reise nicht antreten können? Müssen Sie sich auf die in der Presse in Rede stehende und von den Reiseveranstaltern forcierte Gutscheinlösung verweisen lassen?

Die Antworten auf diese Fragen hängen im Wesentlichen von der Art der geplanten Reise ab.

1. Pauschalreise

Eine sog. Pauschalreise ist eine Gesamtleistung. Das bedeutet, dass die Buchung beispielsweise nicht nur Ferienwohnung oder Hotel, sondern auch die Anreise und etwaige weitere Leistungen zu einem Gesamtpreis umfasst. Erforderlich sind mindestens zwei weitgehend gleichgeordnete Leistungen, die der Anbieter in eigener Verantwortung erbringt.

Wird Ihre Pauschalreise aufgrund der derzeitigen Situation von Ihrem Reiseveranstalter abgesagt, steht Ihnen das Recht zu, den Reisepreis vollständig und ohne Abzüge zurückzuverlangen.

Für Pauschalreisen bestimmt sich das Vorgehen nach den Vorschriften der §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hier insbesondere einschlägig ist § 651 h BGB, der insoweit im Übrigen auch Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 entspricht. In der Folge hat der Reiseveranstalter binnen vierzehn Tagen den Reisepreis ohne Abzüge zu erstatten, wenn Sie daran gehindert sind, die Reise anzutreten.

Auf die von Reiseveranstaltern oftmals angesprochene Gutscheinlösung müssen Sie sich nicht verweisen lassen. Weder gibt es hierfür eine nationale Rechtsgrundlage, noch würde eine solche Regelung mit den europarechtlichen Bestimmungen im Einklang stehen. Ebenso wenig müssen Sie die Reise auf einen späteren Zeitpunkt umbuchen. Wir beobachten vermehrt, dass die Reiseveranstalter hier die Rückerstattungen hinauszögern, mitteilen, dass sie noch nicht wüssten, wie hier vorzugehen ist etc. und die Kunden vertrösten. Oder die Kunden werden schlicht vor die Wahl gestellt, einen Gutschein zu nehmen oder umzubuchen. Das sollten Sie sich nicht gefallen lassen. Sie sollten schnell handeln, auch um einer möglichen Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz des Reiseveranstalters zuvor zu kommen.

Was, wenn die Reise nicht vom Reiseveranstalter abgesagt wird? Soll ich die Reise stornieren?

Wenn auch nur ein Teil der gebuchten Pauschalreise nicht durchgeführt werden kann (Flug oder Busreise, Hotel, Ausflüge, Kreuzfahrt etc.) oder Sie sich am Zielort zunächst in Quarantäne begeben müssten, steht Ihnen das Recht zum Rücktritt zu. Voraussetzung ist allerdings, dass die Reise zum Zeitpunkt des geplanten Antritts nicht durchgeführt werden kann oder erheblich beeinträchtigt wird. In der Folge hätten Sie ebenfalls Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Reisepreises und zwar ohne Abzüge. Es kommt allerdings auf den richtigen Zeitpunkt an. Wenn die Reise noch in weiterer Ferne liegt, könnte ein Rücktritt zum jetzigen Zeitpunkt problematisch sein. Erklären Sie vorschnell den Rücktritt, kann der Reiseveranstalter eine Stornogebühr verlangen. Gerne prüfen wir für Sie, ob und wann eine kostenfreie Stornierung möglich ist. Oftmals berechnen die Reiseveranstalter ungeachtet der gesetzlichen Voraussetzungen Stornierungsgebühren. Auch in diesem Fall helfen wir Ihnen gerne.

Ich habe bisher nur eine Anzahlung geleistet. Soll ich die vereinbarte Restzahlung für die Reise leisten, wenn absehbar ist, dass ich diese sowieso nicht antreten kann?

Es kommt darauf an. Zunächst sind hier einige Voraussetzungen zu beachten. Zunächst ist hierzu eine Erklärung gegenüber dem Reisebüro notwendig, warum die Zahlung nicht erfolgt. Gemäß § 321 BGB kann die Zahlung verweigert werden, wenn nach Buchung erkennbar wird, dass die Reise wahrscheinlich nicht stattfinden kann. Wichtig ist, dass diese Erklärung ausdrücklich und zu einem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung noch nicht fällig ist, gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgt. Allerdings sind hier die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters zu beachten, da die Vorschrift möglicherweise in ihrer Anwendbarkeit ausgeschlossen wurde.

2. Eigenorganisierte Reise

Problematischer ist das Vorgehen bei einer eigenorganisierten Reise. Eine solche liegt vor, wenn Sie beispielsweise das Hotel eigenständig gebucht haben und mit dem Auto anreisen wollen oder den Flug selbst organisiert haben. Wenn der Flug storniert wird, haben Sie Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises (Art. 8 Abs. 1 VO EG 261 2004). Hinsichtlich der Unterkunft ist die Angelegenheit diffiziler. Hier richtet sich das Recht auf Rückerstattung der Kosten grundsätzlich nach dem Recht des Landes, in dem sich die Unterkunft befindet. Soweit Sie also keine Unterkunft gebucht haben, die Sie sowieso (unabhängig der äußeren Umstände) kostenfrei stornieren können, müssen Sie sich möglicherweise auf Gutscheine oder Umbuchungsmöglichkeiten verweisen lassen.

Keine Reise ist gleich. Daher bestehen möglicherweise auch Besonderheiten, die in Ihrem Fall zu beachten sind. Gerne teilen wir Ihnen daher unsere individuelle Ersteinschätzung mit und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.