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Eine unendliche Geschichte: Arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag mit unwiderruflicher Freistellung und Anrechnung anderweitigen Verdienstes im Zeitraum der Freistellung - eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.02.2021 (Az. 5 AZR 314/20) entschieden, dass bei einer in einem Aufhebungsvertrag vereinbarten unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge und unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen regelmäßig keine Anrechnung anderweitigen Verdienstes erfolge, soweit der Arbeitnehmer im Freistellungszeitraum anderweitig Vergütung erzielt (ohne Verstoß gegen ein noch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bestehendes Wettbewerbsverbot). Der jeweilige Aufhebungsvertrag müsse allerdings immer ausgelegt werden. Es könne nämlich auch sein, dass die Arbeitsvertragsparteien eine solche Regelung konkludent vornehmen wollten. Ein Anhaltspunkt hierfür sei beispielsweise die Vereinbarung einer sogenannten Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag mit einem vorzeitigen Lösungsrecht.

Diese Entscheidung zugrunde gelegt ist also Vorsicht geboten bei der Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung während des Freistellungszeitraums. Vorsicht ist diesbezüglich ohnehin geboten, da bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot fortbesteht und Verstöße gegen dieses Verbot auch während des Freistellungszeitraums eine außerordentliche und fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnten. In der Konsequenz würde dann das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet sein. Eine beispielsweise vereinbarte Abfindung wäre dann gegenstandslos. Der Arbeitnehmer hätte alles verloren.

Streng zu unterscheiden von der beiderseits vereinbarten Freistellung ist eine einseitige Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben durch den Arbeitgeber. In diesen Fällen bleibt es bei der Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 615 Satz 2 BGB. Das wurde zuletzt mit Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.10.2015 (Az. 5 AZR 843/14) entschieden. Auch hier ist demnach für den Arbeitnehmer Vorsicht geboten. Umgekehrt wäre die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches durch den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer möglicherweise nicht ohne Vorteil. Es könnte sich nämlich ergeben, dass im Freistellungszeitraum keine Vergütung mehr geschuldet ist.